§ 3a Verfolgungshandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3a#abs-1 (1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3a#abs-2 (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/3a#abs-3 (3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.